Fragen rund um das Sakrament der Taufe
Wer kann Taufpate/Taufpatin sein? - Dokumente für die Taufanmeldung
Wer kann überhaupt Taufpate/Taufpatin sein?
Das Katholische Kirchenrecht (can. 874) schreibt u.a. folgende Voraussetzungen für das Amt des/der Taufpaten/in vor. Wer ein Patenamt übernehmen will, muss:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben (Ausnahme möglich, vgl. can. 874 2° CIC)
- katholisch sein (Taufschein oder Auszug aus der Diözesanen Katholikendatei; nicht älter als 3. Monate)
- das Sakrament der Firmung empfangen haben
- das Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben
- ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht
- darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein
- darf nicht Vater oder Mutter des Taufbewerbers sein
- es sind nur ein/e Pate/in, oder auch ein Pate und eine Patin möglich
- ein orthodoxer / altorientalischer Christ kann gemeinsam mit einem Katholiken Pate/in sein (vgl. Veröffentlichung der Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst vom 12. September 1983 zu Änderungen in den liturgischen Büchern auf Grund des CIC).
- Firmung: Der Ortsordinarius hat von der Vorschrift des can. 874 § 1, 3° CIC dispensiert, wonach die Firmung für die Taufpatenschaft verlangt wird, unter der Voraussetzung, dass die Bereitschaft dazu besteht, sich bei der nächsten Erwachsenenfirmung oder einer anderen Gelegenheit firmen zu lassen und keine Möglichkeit für einen anderen Paten gegeben ist.
Welche Dokumente sind bei der Anmeldung der Taufe vorzulegen?
- Meldezettel des Täuflings, falls die Wohnadresse dem Pfarrer nicht bekannt ist.
- aktuelle Geburtsurkunde des Täuflings (Formular „mit Angabe der Eltern“)
- Trauungsschein der Eltern und standesamtliche Heiratsurkunde der Eltern (falls verheiratet)
- Nachstehende Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein:
- Taufscheine (erhältlich nur in der Taufpfarre) oder
- Auszug aus der Diözesanen Katholikendatei (erhältlich im Wohnpfarramt)
der Eltern (wenn röm. Katholisch)
des/der Taufpaten - wenn der Täufling vorher Mitglied einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft war:
Nachweis der Abmeldung von dieser - beim Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft - Bei Erwachsenen zusätzlich:
- Nachweis über den Familienstand