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Plattform „Verwaiste Eltern“

Rechtliche Grundlagen

Der Tod eines Kindes ist gegen den Fluss der Natur. Wir haben Informationen zusammengestellt, um Ihnen den Weg  zu Behörden und der Bestattung zu erleichtern.

Rechtliche Grundlagen


Im juristischen und behördlichen Sprachgebrauch wird unterschieden:

Auszug aus dem Hebammengesetz (HebG 28.04.1994)

§ 8 (1)
Hebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. .......

§ 8 (1) Z.1
Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;

§ 8 (1) Z.2
Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Ziffer 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;

§8 (1) Z.3
Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Ziffer 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.


Formalitäten:

Diese Begriffsdefinitionen haben unterschiedliche Vorgehensweisen und Konsequenzen der zuständigen öffentlichen Ämter, wie Standesamt, Finanzamt, Gebietskrankenkasse usw. zur Folge.

Lebend geborene – nicht lebensfähige Kinder:

Das Kind wird in das Geburten- und Sterbebuch eingetragen. Die Mutter bzw. die Eltern erhalten eine Geburts- und Sterbeurkunde. Bei unehelich geborenen Kindern besteht die Möglichkeit den Kindesvater in die Urkunden eintragen zu lassen.

Dokumente (Standesamt):

Eheliche Geburt:
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Nachweis über akademischen Grad der Eltern

Uneheliche Geburt:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Nachweis über akademischen Grad der Mutter

Mutter geschieden:
Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten Heiratsurkunde, Scheidungsurteil und Nachweis bei Wiederannahme eines früheren Namens

Mutter verwitwet:
Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes


Gebietskrankenkasse:

Mit der Geburtsurkunde bzw. Todesbestätigung des Kindes hat die Mutter einen gesetzlichen Anspruch auf 8 Wochen Wochengeld und Mutterschutz. Bei Kaiserschnitt und Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch von 12 Wochen und bei einer Frühgeburt von max. 16 Wochen Wochengeld und Mutterschutz.

Finanzamt:

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können die Begräbniskosten geltend gemacht werden. Sonstige Kosten (Kuraufenthalt, psychologische Betreuung etc.) ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfragen.

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Totgeborene Kinder:

Das Kind wird in das Sterbebuch eingetragen. Die Mutter bzw. die Eltern erhalten eine Todesbestätigung. Es besteht die Möglichkeit eine gebührenpflichtige Urkunde zu beantragen, auf der der Vorname des Kindes eingetragen wird. (Urkunde gem. § 35 PStG). Diese kann auch im Nachhinein ab dem Jahr 2000 beantragt werden. Der Vater scheint nur bei ehelich geborenen Kindern auf.

Dokumente (Standesamt):

Eheliche Geburt:
Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Nachweis über akademischen Grad der Eltern

Uneheliche Geburt:
Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Nachweis über akademischen Grad der Mutter

Mutter geschieden:
Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten Heiratsurkunde, Scheidungsurteil und Nachweis bei Wiederannahme eines früheren Namens

Mutter verwitwet:
Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes


Gebietskrankenkasse:

Die Mutter erhält eine Todesbestätigung, die sie bei der Gebietskrankenkasse einreichen muss, um den gesetzlichen Anspruch von 8 Wochen Wochengeld und Mutterschutz in Anspruch zu nehmen. Bei Kaiserschnitt und Mehrlingsgeburten besteht der Anspruch von 12 Wochen und bei einer Frühgeburt von max. 16 Wochen Wochengeld und Mutterschutz.

Finanzamt:

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können die Begräbniskosten geltend gemacht werden. Sonstige Kosten (Kuraufenthalt, psychologische Betreuung etc.) ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfragen.

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Fehlgeborene Kinder:

Bei fehlgeborenen Kindern werden keine Dokumente und Bestätigungen ausgestellt. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Mutterschutz. Der Hausarzt kann eine Krankenbestätigung ausstellen.

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