Rechtliches rund ums Pfarrfest
Welche rechtlichen Belange gilt es beim Pfarrfest zu berücksichtigen? Untenstehend finden sie eine Zusammenstellung der Rechtsreferates der Diözese zum donwloaden, das Wichtigste gleich in Kürze:
1. Versicherungsschutz bei Pfarrfesten
Für alle Pfarren der Diözese Gurk existiert eine Generalpolizze, die neben Schäden von Feuer, Leitungswasser, Sturmschaden, Glasbruch und Einbruch auch das Haftpflichtrisiko abdeckt. Weiters hat die Diözese Gurk für sämtliche freiwilligen Helfer der Pfarre eine Unfallversicherung abgeschlossen.
Haftpflichtversicherung
Gedeckt sind Schadenersatzverpflichtungen gegenüber dritten Personen. Versichert sind u. a. sämtliche Veranstaltungen von Festen, Tagungen, Kongressen, Versammlungen und Sportveranstaltungen. Die Versicherung umfasst auch eine Privathaftpflicht der Jugend- und Jungscharführer, Totengräber und sonstigen pfarrlichen Angestellten sowie Helfer, die entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Pfarre erbringen. Die Haftpflichtversicherung umfasst auch sämtliche Grundstücke, Kirchen, Kapellen, sonstige Gebäude und Räumlichkeiten sowie das Abhalten von Andachten und kirchlichen Veranstaltungen (z.B. Firmungsunterricht, Prozessionen, Veranstaltungen der Pfarre etc.).
Unfallversicherung
Die kollektive Unfallversicherung besteht für freiwillige Helfer während ihrer Tätigkeit für die Pfarre, MinistrantenInnen, der Katholischen Jugend und Jungschar angehörigen Kinder und Jugendlichen, Chormitglieder, Sternsinger mit Begleitpersonen sowie für Teilnehmer an Veranstaltungen (z.B. Jungscharlagern, Jugendfesten, Singwochen, etc.). Die Unfallversicherung schützt vor finanziellen Folgen eines Unfalles, insbesondere bei dauernder Invalidität.
2. AKM-Meldepflicht
Die Diözese Gurk hat mit der AKM eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, der wie folgt aussieht:
Folgende Kriterien müssen derzeit erfüllt sein, damit eine Veranstaltung (Pfarre ist Haupt bzw. Mitveranstalter) in die Rahmenvereinbarung, abgeschlossen zwischen AKM und der Diözese, fällt:
1.) Veranstaltungen bis zu 200 Besucher ohne Tanz
2.) Eintritt bis € 5,97 oder freiwillige Spende
3.) Mitwirkendenhonorar darf nicht mehr als € 795,47 betragen
Eingeschlossen sind: Tonfilmvorführungen, Adventsingen, Passionssingen, Muttertagsfeiern, Theateraufführungen mit Liedern und Musik, Musik bei Prozessionen, Gedenkfeiern, Heimatabende und ähnliches (im Zweifelsfall rückfragen). Pfarrfeste mit Musik und mehr als 200 Besucher/innen SIND DAHER MELDEPFLICHTIG:
Alle Veranstaltungen mit Musikdarbietungen, die diesen Rahmen überschreiten, müssen 4 Tage vorher bei der AKM angemeldet werden. Internet: www.akm.co.at, AKM Klagenfurt: Tel. 05071712510 oder 05071712523
3. Sozialversicherungspflicht und Meldepflicht
Nachfolgend zwei ausführliche Informationsblätter zum download - kurz gesagt gilt für alle Mitarbeiter/innen eines Pfarrfestes, die ihre Tätigkeit unentgeltlich und ehrenamtlich machen keine Meldepflicht.
4. Allergenverordnung
Für Feuerwehrfeste (und Pfarrfeste) gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.
Vor Ort hergestellte Speisen bzw, Speisen von Drittanbietern (zB Grillstände) unterliegen JEDOCH der Kennzeichnungspflicht. "Die Allergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Hinsichtlich der Form der schriftlichen Information – z.B. in einer Speisekarte – gibt es keine Vorgaben. Die Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln soll jedoch bei der praktischen Umsetzung der schriftlichen Information helfen".
Eine Empfehlung ist deshalb, bei der Essensausgabe eine Liste mit den Allergenkennzeichnungsbuchstaben und deren Beschreibung aufzuhängen und bei den Speiesezetteln bei den betreffenden Speisen die jeweiligen Buchstaben anzuführen. Nähere Informationen HIER
5. Registrierkassenpflicht
Diese gilt für Pfarrfeste nicht, wenn folgenden Bedinung erfüllt werden (Quelle: www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html#heading_Ausnahmen_von_der_Registrierkassenpflicht_und_Moeglichkeit_der_vereinfachten_Losungsermittlung):
Ausgenommen von der Registrierkassen –, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sind Umsätze von unentbehrlichen Hilfsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (z.B. Sportvereine, Kunstvereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften) die bspw. im Rahmen von Veranstaltungen (bspw. Sportveranstaltungen eines Sportvereines, Ausstellung eines Kunstfördervereines, Theateraufführung eines Theatervereins, ) erzielt werden.
Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen
Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei allerdings die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (z. B. Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.
Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.
Beispiele für Veranstaltungsumsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben, die die unter die BarUV fallen:
Pfarrfeste
Feuerwehrfeste zur Finanzierung von Feuerwehr-Ausrüstung
Genaue Informationen von seiten des Finanzministeriums bekommen sie HIER