Aktuelle Regelungen zum CHORGESANG ab 11. Juni 2021
Empfehlungen des Österreichischen Chorverbands zu den Vorgaben für die Chöre und aktuelle Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz
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Veröffentlicht OE-Pfarradmin / AnSch
Weiterhin gilt:
Proben gelten als Zusammenkünfte (§ 13 Abs 7 COVID-19-ÖV).
Die "3 G's" - getestet, genesen, geimpft - sind weiter zu beachten.
Auch die Registrierungspflicht (§ 17 COVID-19-ÖV) ist weiterhin verpflichtend.
Auf Grund der am 10. Juni 2021 kundgemachten 5. Novelle zur CoViD-19-Öffnungsverordnung gibt es aber (bis vorläufig 30. Juni 2021) weitere Erleichterungen für die für die Probentätigkeit der Chöre.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
Es gibt keine Begrenzung der Anzahl der Personen.
Jeder Chor kann proben, egal wie viele mitsingen.
Es gibt keine Anzeigepflicht bei der Behörde mehr.
Dies stellt eine wesentliche Erleichterung dar, da nun jede Chorprobe durchgeführt werden kann, ohne dass sie davor behördlich gemeldet werden muss.
Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestabstand mehr
Auf Grund der neuen Regelung gelten Chöre als "feste Teams", wodurch während der Probe kein Mindestabstand mehr eingehalten und kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss.
Die Bestimmungen im Detail finden Sie im angehängten Dokument sowie auf der Website des Österreichischen Chorverbands.
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