Gedenkfeier am Loibacher Feld
Gemeinsame Stellungnahme von Katholischer Kirche Kärnten, Landespolizeidirektion Kärnten und BH Völkermarkt
Kurzbeschreibung der Gedenkfeier des Bleiburger Ehrenzuges.
Am 12.05.2018 findet in Loibach und auf dem Loibacherfeld die alljährliche Gedenkfeier des Bleiburger Ehrenzuges statt. Diese Gedenkfeier besteht aus drei Teilen, nämlich Totengedenken am Friedhof in der Ortschaft Loibach, Prozession von dort zum Gelände am Loibacher Feld und anschließend eine katholische Messfeier, an die sich eine Kranzniederlegung anschließt. Gedacht wird der Vorgänge im Mai/Juni des Jahres 1945 (aus kroatischer Sicht „Bleiburger Tragödie“ genannt). Hiezu ist festzuhalten, dass die Aufarbeitung der Geschichte nicht Teil des Aufgabengebietes der Sicherheitsbehörde ist. Veranstalter dieses Totengedenkens sind der in Klagenfurt nach dem Vereinsgesetz registrierte Verein „Bleiburger Ehrenzug“ und die Katholische Kirche Kroatiens.
Katholische Kirche Kärnten:
Die Katholische Kirche Kärnten distanziert sich mit Nachdruck und Entschiedenheit von allen rechtsextremen und faschistischen Kundgebungen im Umfeld dieses Totengedenkens. Die Katholische Kirche Kärnten hält fest, dass die Katholische Kirche Kroatiens gemeinsam mit dem „Bleiburger Ehrenzug“ Veranstalterin dieser Totengedenkfeier ist. Die Feier der hl. Messe auf privatem Grundstück, die im Rahmen dieses Totengedenkens gefeiert wird, entspricht der kirchenrechtlichen Ordnung und hat in den vergangenen Jahren auch keinen Anlass für Kritik geboten. Um sicher zu stellen, dass auch das räumliche und zeitliche Umfeld der hl. Messe wie das Totengebet und die Prozession keinen Anlass für Kritik bieten, wurden die Verantwortlichen der Katholischen Kirche Kroatiens in diesem Jahr auch schriftlich dazu aufgefordert, für folgende Maßnahmen Sorge zu tragen: Verbot politischer Reden innerhalb der hl. Messe, das heißt vom Einzug bis zum Schlusssegen; Verzicht auf das Tragen politischer Abzeichen, Plakate und Transparente, Uniformen oder uniformähnlicher Bekleidung sowie von Trikots oder sonstiger Bekleidung mit inkriminierenden Aufdrucken; Verbot des Aufbaus von Zelten und Verkaufsständen sowie kein Ausschank von Alkohol. Den Verantwortlichen der Kroatischen Kirche gegenüber wurde schriftlich festgehalten, dass die Einhaltung dieser Vorgaben Bedingung dafür ist, um auch künftig die Zustimmung zur Feier der hl. Messe erteilen zu können. Außerdem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass für die gesamte Veranstaltung die Österreichische Rechtsordnung gilt, die einzuhalten ist.
LPD Kärnten, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung:
Grundlage der polizeilichen Überwachung dieser Gedenkfeier ist das Sicherheitspolizeigesetz. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage erfolgt die Einsatzplanung und -abwicklung in enger Abstimmung mit der Justiz und der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt. Seitens der Polizei werden Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung samt Einsatzeineit, wie auch Bedienstete des Bezirkspolizeikommandos Völkermarkt eingesetzt. Zur Unterstützung wurden heuer zudem kroatische Polizeibedienstete angefordert, eine Videoüberwachung ist auf Basis des Sicherheitspolizeigesetzes geplant. Die Einsatzstärke der Exekutive wurde für dieses Jahr erheblich verstärkt, da es auch zeitgleich angemeldete Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz zum Gedenken der Kärntner aber auch jugoslawischen Partisanen gibt. Etwaige Gesetzesübertretungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz bzw. sonstigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften werden – wie auch die Jahre zuvor – rigoros geahndet bzw. angezeigt werden. Diesbezüglich sind auch noch laufende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt anhängig. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Ustaša“ Uniformen und Abzeichen im österr. Abzeichengesetz nicht verankert und deshalb nicht verboten bzw. strafbar sind (siehe dazu auch die Stellungnahme der BH Völkermarkt)!
Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt:
Rechtsmeinung der BH Völkermarkt nach Rücksprache und Abklärung mit dem BM.I bzw. dem Amt der Kärntner Landesregierung (Veranstaltungsgesetz):
Versammlungsgesetz: Gemäß § 5 des Versammlungsgesetzes 1953[1] sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Da die Messfeier keinen politischen Hintergrund hat, kommen die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes nicht zur Anwendung.
Kärntner Veranstaltungsgesetz: Gemäß § 1 Abs. 2 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010[2], findet dieses Gesetz keine Anwendung auf „Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie etwa künstlerische und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, Veranstaltungen des Bundesheeres in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, Veranstaltungen der Bundespolizei und der Sicherheitsbehörden in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages, Veranstaltungen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder einer Weltanschauung sind, das Halten von Spielen nach § 111 Abs 4 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 oder das Aufstellen von Mustern oder Waren durch befugte Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes“.
Da die gegenständliche Gedenkfeier die Ausübung eines Glaubens bzw. einer Religion zum Inhalt hat, sind die Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes nicht anwendbar - so jedenfalls die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Ergänzunge Anmerkung zu Versammlungs- und Veranstaltungsgesetz: Die Messfeier ist nicht behördlich zu genehmigen, jedoch hat eine Überwachung nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG stattzufinden. Diese Ansicht wird vollinhaltlich vom Bundesministerium für Inneres geteilt. (Antwortschreiben zur parlamentarischen Anfrage der GRÜNEN vom 10.03.2017[3])
Verbotsgesetz 1947 bzw. Abzeichengesetz 1960: Hinsichtlich etwaiger Ustaša -Uniformen und –Abzeichen wurde vom BM.I auf Nachfrage festgehalten, dass diese weder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947[4], noch des Abzeichengesetzes 1960[5], in Österreich verboten sind.
Hausrecht: Die eigentliche Messfeier findet auf Privatgrund des „Bleiburger Ehrenzuges“ statt und wird sowohl von der kroatischen Regierung als auch der kroatischen Bischofskonferenz unterstützt. Die als Grundrecht verankerte Unverletzlichkeit des Hausrechts ist demnach durchzusetzen.
Die östereichische Rechtsordnung wird von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als Sicherheitsbehörde I. Instanz ausnahmslos durchgesetzt. Eine Untersagung der Messfeier findet in den Bestimmungen der geltenden österreichischen Rechtsordnung keine Deckung.
Ankündigung einer Pressekonferenz:
Im Vorfeld der Veranstaltung wird zu einer Pressekonferenz eingeladen werden, bei der aktuell und umfassend informiert wird. Eine diesbezügliche Einladung erfolgt gesondert bzw. zeitgereicht.
[1] BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/2017
[2] K-VAG, LBGl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2017
[3] Zahl: 12296/J – XXV.GP
[4] StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
[5] BGBl. Nr. 84/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 113/2012